12. September 2022 | BAG RelEx
„Legalistischer Islamismus“ und „Politischer Islam“: Herausforderungen für die Präventionspraxis
Autorin: Jamuna Oehlmann [*]
Nachdem in den vergangenen Jahren der Fokus des Diskurses über Islamismus vor allem auf salafistisch-dschihadistischen Strömungen lag, wird bereits seit einiger Zeit zunehmend von „politischem Islam“ oder „legalistischem Islamismus“ gesprochen (Ranko/Jacobs 2021). Im Folgenden soll nach den potentiellen Gefahren gefragt werden, die von „legalistischen“ Strömungen ausgehen und nach möglichen Konsequenzen für die Präventionspraxis – auch mit Blick auf stigmatisierende Elemente des Diskurses.
Die Debatte über die Begrifflichkeit wurde im deutschsprachigen Raum durch die Gründung der „Dokumentationsstelle Politischer Islam“ in Österreich angefacht. [1] Die Dokumentationsstelle wurde 2020 von der österreichischen Regierung (bestehend aus der Österreichischen Volkspartei, ÖVP, und Die Grünen) etabliert, um sich aus wissenschaftlicher Perspektive mit dem sogenannten „politischen Islam“ auseinanderzusetzen. Von einigen Expert*innen werden die Dokumentationsstelle und ihr Auftrag jedoch sehr kritisch wahrgenommen, weil die Gefahr der Stigmatisierung besteht. [2] Politisches Engagement von Muslim*innen dürfe nicht als Gefahr verstanden und unter Generalverdacht gestellt werden, so etwa Mathias Rohe, Mitglied des wissenschaftlichen Beirats der Dokumentationsstelle. Vor diesem Hintergrund seien Begriffe wie „legalistischer“ und „politischer“ Islam zu uneindeutig (Sammann 2021). Mit der Neuauflage einer 2012 erstmals veröffentlichten „Islam-Landkarte“ [3] im Mai 2021 durch die Dokumentationsstelle sahen sich die warnenden Stimmen dann bestätigt: Auf der digitalen Karte sind über 600 muslimische Initiativen, Vereine und Moscheen in Österreich aufgelistet und mit Adressen dargestellt. Die durch diese Karte erfolgende Stigmatisierung, so die Kritik etwa von Islamverbänden und dem Europarat, sei gerade deshalb massiv, weil sie von der Dokumentationsstelle „Politischer Islam“ veröffentlicht wurde, womit eine Zugehörigkeit der aufgelisteten Organisationen zu antidemokratischen Netzwerken suggeriert würde (Helbling 2021).
In Deutschland tagte im Juni 2021 erstmals der vom Bundesinnenministerium eingerichtete „Expertenkreis zum politischen Islamismus“ [4]. Auftrag des Expert*innenkreises ist es auch hier, den „politischen Islamismus“, eine weitere Neuwortschöpfung, aus wissenschaftlicher Perspektive zu analysieren und innerhalb eines Jahres Handlungsempfehlungen zu formulieren, um sicherheitsbehördliche Maßnahmen und wissenschaftliche Forschung zu ergänzen (BMI 2021). [5] Schon die Namensgebung des Gremiums verweist auf die Herausforderungen, die mit Begrifflichkeiten und den mit ihnen verbundenen Ab- und Eingrenzungen des jeweiligen Phänomens verbunden sind.
Zur Begriffsdebatte
Tatsächlich lässt sich konstatieren, dass mit der Konzentration auf den dschihadistischen Islamismus der so genannte „legalistische Islamismus“ bzw. der „politische Islam“ zuletzt weniger Aufmerksamkeit erhalten haben. Dabei stellen Gruppierungen und Ideologien, die zwar keine Gewalt propagieren, gleichwohl antidemokratische Tendenzen aufweisen, ein großes und spezifisches Feld auch für die Präventionspraxis dar.
Der Begriff des „legalistischen Islamismus“ taucht in der medialen Öffentlichkeit nur gelegentlich auf, in Deutschland wird er jedoch seit langem in den Verfassungsschutzberichten genutzt und zunehmend auch in Fachkreisen verwendet. Ebenso wie der Begriff des „politischen Islams“ ist er nicht unumstritten. Er soll solche islamistische Organisationen beschreiben, die innerhalb der Rechtsordnung und mit demokratischen Mitteln langfristig eine Neuordnung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Islamverständnisses anstreben, das nicht zuletzt von demokratiefeindlichen und grundrechtswidrigen Normen geprägt ist. [6] Alternative liberale Islamvorstellungen werden seitens dieser Strömungen delegitimiert. Die Ziele von „legalistischen“ Islamist*innen seien vergleichbar mit denen salafistischer und dschihadistischer Islamist*innen, einzig in den Methoden liege der Unterschied, wird etwa vom Innenministerium in Sachsen-Anhalt argumentiert (MI Sachsen-Anhalt 2021: 8).
In der Öffentlichkeit ist demgegenüber der Begriff vom „politischen Islam“ weiter verbreitet, insbesondere im Rahmen der bereits skizzierten Diskussionen in Österreich. Dabei ist eine Veränderung zu beobachten: Wurde die Bezeichnung „politischer Islam“ vor einigen Jahren noch gleichbedeutend mit Islamismus verwendet, so bezieht er sich neuerdings häufig auch auf konservative oder organisierte Muslim*innen („Islam-Landkarte“) und bekommt dadurch eine Stoßrichtung, die von Islamverbänden kritisch wahrgenommen wird (Meier 2021a). Tatsächlich wird der Begriff von Vertreter*innen der Dokumentationsstelle Politischer Islam wie Mouhanad Khorchide und Lorenzo Vidino sehr ähnlich definiert wie „legalistischer Islamismus“:
„Demnach ist der Politische Islam eine Gesellschafts- und Herrschaftsideologie, die die Umgestaltung bzw. Beeinflussung von Gesellschaft, Kultur, Staat oder Politik anhand von solchen Werten und Normen anstrebt, die von deren Verfechtern als islamisch angesehen werden, die aber im Widerspruch zu den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates und den Menschenrechten stehen.“ (2020: 3)
Vor diesem Hintergrund und vor allem im Zusammenhang mit Integrations- und Sicherheitsdebatten wird der Begriff des „politischen Islams“ in Deutschland von Expert*innen kritisiert, weil er zu vage sei und die Grenzen zur muslimischen Alltagspraxis verwische (Burtaza 2021). So betont Mathias Rohe, dass die Gefahr einer Subsumierung jeglicher politischer Aktivitäten von Muslim*innen unter dem Begriff des „politischen Islams“ bestünde, womit diese Aktivitäten als Gefahr konstruiert würden (Alhambra Gesellschaft 2020). Auch Burkhard Freier, Leiter des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen, lehnt den Begriff ab, weil er politisches Engagement von Muslim*innen unter Verdacht stelle (Stoldt 2020). Ähnlich argumentiert die Islamwissenschaftlerin Gudrun Krämer: „Wenn eine islamische Politik sich auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt und sozusagen die Parallele zu einer christlichen Politik bildet, dann ist das aus meiner Sicht legal und legitim.“ (Meier 2021b)
Diese Auseinandersetzungen verdeutlichen die Notwendigkeit der Klärung und des reflektierten Umgangs mit dem Begriff vom „politischen Islam“. Das gilt ebenso für die Bezeichnung „legalistischer Islamismus“, der wie skizziert für ein Spektrum von Organisationen verwendet wird, die auf eine gewaltlose Veränderung der Gesellschaft auf Grundlage ihres Islamverständnisses setzen.
Welche Gefahr geht vom „legalistischen Islamismus“ aus?
In Deutschland werden dem „legalistischen“ Spektrum u.a. die Muslimbruderschaft, die Hizb ut-Tahrir mit ihren deutschen Ablegern, die Furkan-Gemeinschaft und teilweise auch Millî Görüş zugeordnet. [7] Gemein haben die Organisationen, dass sie einer eher rigiden Religionsauslegung folgen, teils antipluralistische Werte vertreten bzw. ihr Islamverständnis über andere Interpretationen sowie über demokratische Verfahren stellen. Gleichwohl nutzen sie demokratische Beteiligungsformen, um Einfluss zu gewinnen. Auffallend sind zudem die teilweise sehr unterschiedlichen Biografien und Milieus, denen die Anhänger*innen des legalistischen Spektrums entstammen. Während beispielsweise die Hizb ut-Tahrir-Ableger insbesondere in bildungsnahen Milieus und Universitäten Anhänger*innen gewinnen (Möller et al 2021: 70), zeichnet sich die Mitgliedschaft anderer „legalistischer“ Organisationen häufig durch kulturelle und nationale sowie familiäre Bindungen aus, in die junge Menschen hineinwachsen. So betont Thomas Schmidinger, dass meist kein „aktiver Willensakt“ notwendig sei, um Teil dieser „legalistischen“ Organisationen zu werden (Schmidinger 2020a).
Die Gefahren, die vom „legalistischen Islamismus“ ausgehen, bestehen also nicht in religiös begründeten Gewalttaten. Auch scheint die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich ordnungsgefährdenden Unterwanderung staatlicher und zivilgesellschaftlicher Institutionen nicht allzu groß (Meier 2021). Allerdings gibt es Bestrebungen legalistischer Organisationen, im Parteienspektrum Fuß zu fassen – und unter anderem vor diesem Hintergrund warnen einige Stimmen explizit vor „legalistischem Islamismus“, weil sie darin die eigentliche Gefahr für die Gesamtgesellschaft sehen (Schuler 2016). So erklärt Burkhard Freier, Leiter des Verfassungsschutzes in NRW, dass der „legalistische Islamismus“ de facto langfristig gefährlicher sei als der gewaltbereite Extremismus, wenn es ihm über seine Einflussnahme gelänge, Verfassung und Grundordnung infrage zu stellen (Stoldt 2020). Gegenwärtig zielen die Organisationen lokal und überregional vor allem auf Einfluss in muslimischen Communities. Hier geraten, so beschreibt Thomas Schmidinger entsprechende Prozesse, Individuen unter sozialen und politischen Druck, die sich den politischen Netzwerken und Strömungen entziehen wollen und sich zum Beispiel in Geschlechterfragen rigiden Moralvorstellungen widersetzen, die als vermeintlich islamische Norm etabliert und durchgesetzt werden sollen (Schmidinger 2020a). In diesem Zuge bestehe auch das Risiko einer gesellschaftlichen Abschottung und Ideologisierung junger Muslim*innen. Zudem gehe von legalistischen Organisationen eine Gefahr für politische Gegner*innen, beispielsweise aus dem kurdischen oder politischen linken türkischen Parteienspektrum aus (ebd).
Konsequenzen für das Arbeitsfeld der Prävention
Gerade für die Beratungs- und Distanzierungsarbeit stellt das Phänomen des „legalistischen Islamismus“ besondere Herausforderungen dar, denn hier sind es in der Regel nicht Familienmitglieder oder das nahe Umfeld, in dem eine radikale Religionsauslegung wahrgenommen und eine Beratungsstelle involviert wird. Das erschwert den Zugang zu einzelnen oder Gruppen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, deren Positionen und Verhaltensweise eine Ideologisierung vermuten lassen. Zudem ist die Differenzierung zwischen „problematischen“ und „unproblematischen“ Positionen wesentlich schwieriger als bei dschihadistischen Gruppierungen. In der Radikalisierungsprävention mit Personen, die „legalistischen“ Organisationen nahe stehen, geht es weniger um die Bearbeitung von persönlichen Radikalisierungsbiografien, als um die Förderung von Demokratieakzeptanz, den Abbau antisemitischer oder homo- und frauenfeindlicher Einstellungen. Dazu gehört bei Gruppierungen mit starkem Herkunftsbezug auch die Auseinandersetzung mit Nationalismus. Die hier skizzierten Ansätze zur Demokratieförderung dürfen indes nicht allein vor dem Hintergrund einer drohenden Überwachung durch den Verfassungsschutz geschehen (Schmidinger 2020a).
Die Debatte über „legalistischen Islamismus“ hat zudem Einfluss auf andere muslimische Organisationen – auch auf solche, die in der Islamismusprävention tätig sind, deren Arbeit unter noch stärkerer Beobachtung steht als die von nichtmuslimischen Organisationen. [8] In diesem Zusammenhang wird auch der immer wieder erhobene Vorwurf einer „Kontaktschuld“ relevant: Häufig gerieten zuletzt Träger der Demokratieförderung und Islamismusprävention in die Kritik, etwa wenn sie mit tatsächlich oder vermeintlich antidemokratischen bzw. „islamistischen“ Akteuren auf einem Podium diskutierten. Solche Kontakte dienen als Grundlage für die Unterstellung, dass Träger oder einzelne ihrer Mitarbeitenden „legalistischen“ Organisation nahe oder zumindest zu nahe stehen würden. Dabei stehen bisweilen nicht konkrete Aussagen oder Positionierungen in der Kritik, sondern allein die Tatsache, dass miteinander gesprochen wird, was eine Differenzierung im Einzelfall äußerst schwierig macht. „Die Konstruktion der Kontaktschuld folgt der Logik von Ansteckungen“, erklärt Werner Schiffauer (2020a: 2) zu entsprechenden Vorwürfen. Deren Hauptbetroffene seien Reformer*innen aus „legalistischen“ Gemeinden, die dort für eine Öffnung und Demokratisierung einstehen. Die Konstruktion von Kontaktschuld und die Informationspolitik des Verfassungsschutzes förderten eine Verdachtskultur, verhinderten Ansätze der Kooperation und erschwerten die Arbeit von Brückenbauer*innen (siehe auch Schiffauer 2020b).
Fazit
Die beschriebenen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Begriffe „legalistischer Islamismus“ und „politischen Islam“ machen deutlich, dass es hier einer weiterführenden Debatte bedarf, welche an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden kann.
Organisationen, Positionen und Aktivitäten, die sich gegen ein friedliches und vielfältiges Zusammenleben wenden, muss begegnet werden. Gleichzeitig darf politisches Engagement von Muslim*innen nicht unter Generalverdacht geraten. Anders als dschihadistische Organisationen sind große Teile des so genannten „legalistischen“ Islamismus in sich widersprüchlich und in Veränderung begriffen. Entsprechend differenziert müssen sie auch in der Präventionsarbeit in den Blick genommen werden – ohne in Alarmismus zu verfallen, ohne antidemokratische Positionen und Haltungen zu relativieren und ohne eine legitime konservative Religionsausübung zu kriminalisieren.
Literatur
Alhambra Gesellschaft (2020): Muslim Debate 06-Was ist ein Politischer Islam?. YouTube-Video. Abgerufen von https://www.youtube.com/watch?v=SOizN1l_1V8 [23.07.2021].
BMI (2021): Neuer Expertenkreis zum politischen Islamismus, BMI-Pressemitteilung, Abgerufen von https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/06/expertenkreis-politischer-extremismus.html [23.07.2021].
Burtaza, Muhammad S. (2020): Politischer Islam: Wann dürfen Muslime politisch sein?, in: The European, 09.12.2020. Abgerufen von https://www.theeuropean.de/muhammad-sameer-murtaza/politischer-islam-die-debatte-um-eine-gesinnungsjustiz/ [23.07.2021].
Dokumentationsstelle Politischer Islam, in Zusammenarbeit mit Mouhanad Khorchide, Lorenzo Vidino (2020): Der Politische Islam als Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzungen und am Beispiel der Muslimbruderschaft-ein Grundlagenpapier, S. 3. Abgerufen von https://www.dokumentationsstelle.at/wp-content/uploads/2020/12/Der-Politische-Islam-als-Gegenstand-wissenschaftlicher-Auseinandersetzungen-und-am-Beispiel-der-Muslimbruderschaft.pdf [23.07.2021].
Helbling, Marc, im Gespräch mit Levent Aktoprak (2021): „Islam-Landkarte“ in Österreich-Soziologe: Mit dieser Karte kann man nichts anfangen, in: dlf, 03.06.2021. Abgerufen von https://www.deutschlandfunk.de/islam-landkarte-in-oesterreich-soziologe-mit-dieser-karte.886.de.html?dram:article_id=498246 [23.07.2021].
Meier, Christian, im Gespräch mit Gudrun Krämer (2021a): Was ist eigentlich unter ‚politischem Islam‘ zu verstehen?, bpb. Abgerufen von https://www.bpb.de/politik/extremismus/radikalisierungspraevention/326260/was-ist-eigentlich-unter-politischem-islam-zu-verstehen [23.07.2021].
Meier, Christian, im Gespräch mit Gudrun Krämer (2021b): Islamische Politik zu betreiben, ist legal und legitim, in: FAZ, 17.01.2021. Abgerufen von https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gudrun-kraemer-im-interview-ueber-politischen-islam-17148271.html [23.07.2021].
MI Sachsen-Anhalt (o. D.): Extremistisch und gesetzeskonform? Eine Informationsbroschüre zum, Legalistischen Islamismus, Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt. Abgerufen von https://mi.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Verfassungsschutz/Brosch_LegalistischerIslamismus__EndfassungSept2020_.pdf [abgerufen am 23.07.2021].
Möller, Patrick et al (2021): Netzwerke der Hizb ut-Tahrir in Deutschland – Ein Einblick, in: SCHN:ITTSTELLEN Erkenntnisse aus Forschung und Beratungspraxis im Phänomenbereich islamistischer Extremismus. Beiträge zu Migration und Integration, Bd. 8, S. 70.
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Sammann, Luise (2021): Mutmaßliche Nähe zu Islamismus- Vorwürfe an Berliner Expertenkommission, in: dlf, 26.04.2021. Abgerufen von https://www.deutschlandfunk.de/mutmassliche-naehe-zu-islamismus-vorwuerfe-an-berliner.1769.de.html?dram:article_id=496289 [21.07.2021].
Schiffauer, Werner (2020a): Vorwurf des Islamismus. Warum das Konzept der Kontaktschuld problematisch ist, in: Mediendienst Integration. Abgerufen von https://mediendienst-integration.de/fileadmin/Expertise_Kontaktschuld.pdf [23.07.2021].
Schiffauer, Werner (2020b): Was an der „Kontaktschuld“ problematisch ist, in: Mediendienst Integration, 17.11.2020. Abgerufen von https://mediendienst-integration.de/artikel/was-an-der-kontaktschuld-problematisch-ist.html [23.07.2021].
Schmidinger, Thomas (2020a): „Legalistischer Islamismus“ als Herausforderung für die Prävention, bpb, 17.12.2020. Abgerufen von https://www.bpb.de/politik/extremismus/radikalisierungspraevention/322922/legalistischer-islamismus-als-herausforderung-fuer-die-praevention#4 [21.07.2021].
Schuler, Katharina, im Gespräch mit Gudrun Krämer (2016): „Hier wird ein Monster kreiert“, in: Zeit, 04.11.2016. Abgerufen von https://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-11/politischer-islam-csu-parteitag-leitantrag [21.07.2021].
Stoldt, Tillman-R., im Gespräch mit Burkhart Freier (2020): Politische, extreme oder rechte Islamisten. Wie soll man sie bloß nennen, in: Welt.de, 11.11.2020. Abgerufen von https://www.welt.de/regionales/nrw/article219894100/Politischer-extremer-oder-rechter-Islamismus.html [23.07.2021].
Anmerkungen
[*] Dieser Beitrag erschien zuerst im KN:IX Report 2021, der vom Kompetenznetzwerk „Islamistischer Extremismus“ (KN:IX) herausgegeben wird.
[1] Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass durch die Dokumentationsstelle die Debatte zunahm. Der Begriff wurde jedoch beispielsweise bereits im Verfassungsschutzbericht 2014 erwähnt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2014.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
[2] Dazu Lisa Fellhofer, Leiterin der Dokumentationsstelle Politischer Islam zum Auftrag und Abdessamad El Yazidi zur Kritik im Deutschlandfunk: https://www.deutschlandfunk.de/dokumentationsstelle-politischer-islam-in-wien.886.de.html?dram:article_id=490600 [23.07.2021].
[3] Zwischenzeitlich wurde die „Islam-Landkarte“ deaktiviert. Im Juli 2021 war sie jedoch zugänglich https://www.islam-landkarte.at [23.07.2021].
[4] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/06/expertenkreis-politischer-extremismus.html [23.07.2021].
[5] Vertreter*innen zivilgesellschatftlicher Organisationen aus dem Arbeitsgebiet der Demokratieförderung und Extremismusprävention sind nicht vertreten.
[6] Serie der Bundeszentrale für Politische Bildung zu „legalistischem“ Islamismus. Abgerufen von https://www.bpb.de/politik/extremismus/radikalisierungspraevention/332126/serie-legalistischer-islamismus [23.07.2021]. Der Verfassungsschutzbericht 2020 definiert so: „Legalistische Strömungen wie die „Millî Görüş“-Bewegung versuchen, über politische und gesellschaftliche Einflussnahmen eine nach ihrer Interpretation islamkonforme Ordnung durchzusetzen.“ (BMI Verfassungsschutzbericht 2020, S.188)
[7] Insbesondere die generelle Zuordnung der IGMG in das Spektrum des Islamismus und damit ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist in den Bundesländern unterschiedlich und umstritten.
[8] Die Debatte der muslimischen Träger beschreibt Jens Ostwaldt (2020): Islamische und nicht-religiöse migrantische Vereine und Verbände in der Prävention von religiös begründetem Extremismus.
Die Autorin
Jamuna Oehlmann hat in Berlin, Bangkok und London Asienwissenschaften sowie Internationale Beziehungen und Diplomatie studiert. Zu ihren wissenschaftlichen Expertisen und praktischen Arbeitsbereichen zählen Demokratieförderung, Sicherheitsstudien, Terrorismus und Extremismus. Jamuna Oehlmann ist seit 2017 Koordinatorin der Bundesarbeitsgemeinschaft religiös begründeter Extremismus (BAG RelEx).