Ausschreibung

Seit dem 22. Januar 2025 läuft die öffentliche Ausschreibung zur Gestaltung und Erstellung von Printausgaben der Zeitschrift Ligante. Fachdebatten aus der Präventionsarbeit.

Das Angebot im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung gemäß § 9 UVgO ist an die in der Ausschreibung genannten Adresse in Schriftform zu senden. Elektronische Angebote sind ausgeschlossen. Angebote müssen bis zum 21. Februar 2025 um 16 Uhr im verschlossenen Umschlag bei der aufgeführten Adresse eingegangen sein. Später eingehende Angebote können nicht berücksichtigt werden.

Nachfragen, insbesondere zu den Inhalten des Projektes, sind ausschließlich per E-Mail bis zum 12. Februar 2025, 13 Uhr möglich. Die E-Mail Adresse ist der Ausschreibung zu entnehmen. Die Fragen und Antworten werden allen Bieter*innen am 13. Februar 2025 in anonymisierter Form veröffentlicht.

Weitere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie bitte der öffentlichen Ausschreibung.

Eingegangene Frage und Antwort zur Ausschreibung

Nachfragen, insbesondere zu den Inhalten des Projektes, sind ausschließlich per E-Mail bis zum 12. Februar 2025, 13 Uhr möglich. Die E-Mail Adresse ist der Ausschreibung zu entnehmen. Die Fragen und Antworten werden allen Bieter*innen spätestens am 13. Februar 2025 in anonymisierter Form veröffentlicht. 

Ist es richtig, dass alle Teilnehmer an der o. g. Ausschreibung ihre Angebote analog ausschließlich schriftlich per Post einreichen sollen? Besteht die Möglichkeit der elektronischen Abgabe der Angebote?
Antwort: Die Angebote sollen ausschließlich per Post eingereicht werden.

Ist der Preis je Auflage (6.000 Euro brutto) inklusive oder zuzüglich der anfallen Druckkosten zu berechnen?
Antwort: Die angegebenen Kosten beinhalten sowohl die Gestaltung der Zeitschrift als auch die Erstellung (den Druck) der Printausgaben.

Gehen wir recht in der Annahme, dass Angebote, die geltende Tarife unterlaufen, kategorisch vom Verfahren ausgeschlossen werden?
Antwort: Angebote, die das tarifvertraglich festgelegte Mindestentgelt unterschreiten, müssen gem. § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UVgO i.V.m. § 128 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden. Allerdings geht dieser Entscheidung eine Prüfung voraus und ein ungewöhnlich niedriges Angebot ergibt sich nicht zwingend aufgrund zu niedriger Entgelte. So gibt es auch Bietende, die beispielsweise staatliche Förderungen erhalten (§ 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 UVgO) oder auch steuerliche Erleichterungen haben und dadurch einen besonders niedrigen Angebotspreis anbieten können und gleichzeitig die tarifvertraglichen Vorgaben einhalten können

Sie schreiben, dass eine Neugestaltung des Layouts optional ist – selbstverständlich in Anlehnung an das bestehende Corporate Design der BAG RelEx. Soll hierzu die Leistung optional angeboten werden?
Antwort: Diese Leistung ist optional und kann, muss aber nicht angeboten werden.

Alle Textfassungen/Beiträge werden von Ihrer Seite geliefert?
Antwort: Ja, alle Beiträge werden von uns geliefert.

Sollte noch eine Schlusskorrektur nach dem Satz und das Einarbeiten der Korrekturen angeboten werden?
Antwort: Das Angebot sollte mindestens zwei Korrekturschleifen zum Einarbeiten der Korrekturen (inkl. von der BAG RelEx separat beauftragtes Schlusskorrektorat) beinhalten. Durch den Auftragnehmer soll also lediglich die Einarbeitung der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Korrekturen erfolgen.

Ihre Zeitschrift Ligante wird je zu 500 Exemplaren gedruckt. Das Erstellen der Druckdaten in Form eines druckfähigen PDFs und Lieferung dessen an eine entsprechend von Ihnen genannte Druckerei ist Bestandteil der Ausschreibung, oder? Das Druckangebot für die 500 Exemplare ist nicht Bestandteil, oder?
Antwort: Bestandteil der Ausschreibung sind sowohl die Gestaltung der Zeitschrift als auch die Erstellung (der Druck) der Printausgaben.